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privatrecht:auskunftspflicht
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Auskunftspflicht

§ 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet detaillierte Auskunftspflichten der Ehegatten zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

Der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wurde auf Anregung des Rechtsausschusses durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) mit Wirkung zum 1. September 2009 eingefügt, um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden.1)

§ 1379 (1) BGB → Auskunft nach Beendigung
Nach Beendigung oder bei anhängiger Auflösung des Güterstands kann jeder Ehegatte umfassende Auskunft und Belege zum Vermögen des anderen verlangen, einschließlich Mitwirkung bei der Verzeichniserstellung.

§ 1379 (2) BGB → Auskunft bei Trennung
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nach den gleichen Verfahrensregeln verlangen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

1)
BGH, Beschluss vom 13. November 2024 – XII ZB 558/23, Rn. 15 f.; vgl. BT-Drucks. 16/13027 S. 7
privatrecht/auskunftspflicht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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