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privatrecht:leistungszeit
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Leistungszeit

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 271 Leistungszeit

§ 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Leistungszeit, wenn keine Zeit für die Leistung bestimmt ist oder wenn eine Zeit bestimmt ist. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 271 (1) BGB → Sofortige Leistung
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

§ 271 (2) BGB → Bestimmte Leistungszeit
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

Verzug
Verzug des Schuldners als Folge verspäteter Leistung.

privatrecht/leistungszeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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