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patentrecht:herstellen_eines_patentgeschuetzten_erzeugnisses

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Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses

§ 9 Nr. 1 1. Alt PatG

Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

§ 9 S. 2 Nr. 1 2. Alt PatG → Anbieten eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 4. Alt PatG → Gebrauchen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses

§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses

§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht § 9 PatG → Wirkungen des Patents

Definition: Herstellen ist die gesamte Tätigkeit der Erschaffung einer Sache von Beginn an und ohne Beschränkung auf den letzten Tätigkeitsakt.

Unter den Begriff des Herstellens fällt auch das Herstellen lassen (verlängerte Werkbank, Benkard zu § 9 Rn 31; Osterrieth, Patentrecht, 2. Aufl., Rn. 300), der Begriff umfasst jedoch keine Vorbereitungshandlungen, wie die reine Planung oder Konzipierung (BGH GRUR 1986, 628 'Rundfunkübertragungssystem').

Teilschutz besteht nur noch in engen Grenzen. Teilschutz ist im wesentlichen ein Fall der mittelbaren Patentverletzung.

siehe auch

patentrecht/herstellen_eines_patentgeschuetzten_erzeugnisses.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1