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markenrecht:unzulaessige_beschwerde
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Unzulässige Beschwerde

Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung.1)

Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.2)

§ 70 (1) MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
§ 70 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BPatG, Beschluss vom 9. April 2026 – Az. 29 W (pat) 513/23
2)
BPatG, Beschluss vom 9. April 2026 – Az. 29 W (pat) 513/23; m.V.a. BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 30 W (pat) 65/92; BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 30 W (pat) 84/09; BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 96 Rn. 29, 31
markenrecht/unzulaessige_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: von migration

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