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markenrecht:aufhebung_der_entscheidung_und_zurueckweisung
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Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung

§ 70 (1) MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
§ 70 (2) MarkenG → unzulässige Beschwerde

§ 70 (3) Nr. 2 MarkenG → Wesentlicher Verfahrensmangel

Verbindlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Gerichts

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundespatentgerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG Gebrauch macht oder in der Sache selbst entscheidet.1)

Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Beteiligten an einer abschließenden Erledigung des Verfahrens einerseits und an einer erneuten Befassung des DPMA andererseits ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der noch erforderlich ist, um in dem noch nicht entscheidungsreifen Verfahren die Entscheidungsreife herbeizuführen.2)

§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Beschwerde.

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BPatG, 29. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 29 W (pat) 559/22; m.V.a. BGH GRUR 1998, 395, 396 – Active Line
2)
BPatG, 29. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 29 W (pat) 559/22; m.V.a. BPatGE 46, 89, 91 – Collection
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