Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 143 Abs. 2 bis 6 [→ Strafbare Kennzeichenverletzung] gilt entsprechend.
§§ 143 - 145 MarkenG → Straf- und Bußgeldvorschriften
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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