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grundrecht:enteignung_zum_wohle_der_allgemeinheit

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Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit

Art. 14 (3) GG

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

siehe auch

Art. 14 GG → Eigentum

grundrecht/enteignung_zum_wohle_der_allgemeinheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1