Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 138 des Markengesetzes (MarkenG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zum Erlass von Verfahrensvorschriften.
§ 138 (1) MarkenG → Verordnungsermächtigung des Ministeriums
Das Ministerium kann die Einzelheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln.
§ 138 (2) MarkenG → Übertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
§ 138 des MarkenG regelt die Ermächtigung zur Schaffung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 138 Abs. 1 MarkenG → Ermächtigung zur Regelung von Verfahrensvorschriften
Ermächtigt das Bundesministerium zur Regelung von Verfahrensvorschriften.
§ 138 Abs. 2 MarkenG → Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
Erlaubt die Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt.
§§ 137 - 139 MarkenG → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Ermöglicht es dem Bundesministerium der Justiz, nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben und zu Verfahrensregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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