Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:sonstige_vorschriften_fuer_das_verfahren_bei_antraegen_und_einspruechen_nach_der_verordnung_eg_nr._510_2006
KIerzeugt oder bearbeitet

Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

§ 138 des Markengesetzes (MarkenG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zum Erlass von Verfahrensvorschriften.

§ 138 (1) MarkenG → Verordnungsermächtigung des Ministeriums
Das Ministerium kann die Einzelheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln.

§ 138 (2) MarkenG → Übertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

§ 138 des MarkenG regelt die Ermächtigung zur Schaffung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. § 138 Abs. 1 MarkenG → Ermächtigung zur Regelung von Verfahrensvorschriften
Ermächtigt das Bundesministerium zur Regelung von Verfahrensvorschriften. § 138 Abs. 2 MarkenG → Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
Erlaubt die Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt.

siehe auch

§§ 137 - 139 MarkenG → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Ermöglicht es dem Bundesministerium der Justiz, nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben und zu Verfahrensregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/sonstige_vorschriften_fuer_das_verfahren_bei_antraegen_und_einspruechen_nach_der_verordnung_eg_nr._510_2006.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge