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markenrecht:rechtsuebergang_dingliche_rechte_insolvenzverfahren_und_massnahmen_der_zwangsvollstreckung_bei_anmeldungen
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Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen

§ 34 der Markenverordnung (MarkenV) regelt, wie Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Anmeldungen behandelt werden.

§ 34 (1) MarkenV → Vermerk im Register
Die genannten Vorgänge werden bei der Anmeldung vermerkt.

§ 34 (2) MarkenV → Eintragung des Berechtigten
Eingetragen wird, wer zum Zeitpunkt der Eintragung berechtigt ist.

§ 34 (3) MarkenV → Teilübergang bei der Anmeldung
Betrifft der Übergang nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, gilt Besonderes.

siehe auch

§§ 33 - 36 MarkenV → Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
Regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen.

§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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