Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 34 der Markenverordnung (MarkenV) regelt, wie Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Anmeldungen behandelt werden.
§ 34 (1) MarkenV → Vermerk im Register
Die genannten Vorgänge werden bei der Anmeldung vermerkt.
§ 34 (2) MarkenV → Eintragung des Berechtigten
Eingetragen wird, wer zum Zeitpunkt der Eintragung berechtigt ist.
§ 34 (3) MarkenV → Teilübergang bei der Anmeldung
Betrifft der Übergang nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, gilt Besonderes.
§§ 33 - 36 MarkenV → Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
Regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen.
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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