§ 90 des MarkenG regelt die Verteilung der Kosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof.
§ 90 (1) MarkenG → Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten
Beschreibt die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens einem oder mehreren Beteiligten aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 90 (2) MarkenG → Kosten bei Zurückweisung oder Unzulässigkeit
Regelt die Kostenverteilung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird.
§ 90 (3) MarkenG → Kosten für den Präsidenten des DPMA
Beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts Kosten auferlegt werden können.
§ 90 (4) MarkenG → Anwendung der Zivilprozessordnung auf Kosten
Erklärt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Wenn mehrere Personen am markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt sind, ergibt sich die Kostenentscheidung unmittelbar aus § 90 MarkenG [→ Kostenentscheidung]. Hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, so findet § 90 Abs. 1 MarkenG Anwendung, wonach der Bundesgerichtshof über die Kosten des Verfahrens nach Billigkeit entscheiden kann; unterbleibt eine solche ausdrückliche Entscheidung, trägt gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, während sich die Gerichtskostenpflicht aus dem Gerichtskostengesetz ergibt. Bleibt die Rechtsbeschwerde hingegen erfolglos, bestimmt sich die Kostenfolge nach § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Die Vorschrift schafft somit eine eigenständige und abschließende Kostenregelung für das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten entbehrlich machen kann.1)
Eine ausdrückliche Kostenentscheidung des BGH im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Kostentragungspflicht unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG und § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt.2)
Im Falle einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde ist eine Rückverweisung an das Bundespatentgericht zur Entscheidung über die Kosten entbehrlich, wenn die Kostenverteilung gesetzlich festgelegt ist und keine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde (§ 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).3)
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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