Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
Demnach ist die rechtliche Fehleinschätzung, mit einer Nachentrichtung der Erinnerungsgebühr bis zu einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag warten zu können, entschuldbar, da sie auf einer unzutreffenden Information der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts beruht.1)
Die Entscheidung über die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr kann erstmalig nur vom Deutschen Patent- und Markenamt getroffen werden.2)
§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
Enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für Markenangelegenheiten beim DPMA, einschließlich Zuständigkeiten, Akteneinsicht und Kosten.
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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