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markenrecht:erstattung_der_erinnerungsgebuehr

Erstattung der Erinnerungsgebühr

Demnach ist die rechtliche Fehleinschätzung, mit einer Nachentrichtung der Erinnerungsgebühr bis zu einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag warten zu können, entschuldbar, da sie auf einer unzutreffenden Information der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts beruht.1)

Die Entscheidung über die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr kann erstmalig nur vom Deutschen Patent- und Markenamt getroffen werden.2)

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

siehe auch

§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
Enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für Markenangelegenheiten beim DPMA, einschließlich Zuständigkeiten, Akteneinsicht und Kosten.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1) , 2)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 11/25
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