Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung
Nach Bestandskraft des Zurückweisungsbeschlusses kann die Markenstelle das Verfahren erneut aufgreifen und nunmehr die richtigerweise beanspruchten Waren beanstanden und eine darauf gerichtete Schutzversagung aussprechen; im Erinnerungsverfahren ist dies allerdings noch nicht möglich, sondern erst nach dessen Abschluss im Rahmen der Fortführung des Eintragungsverfahrens.1)
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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