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markenrecht:entscheidung_ueber_die_erinnerung

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Entscheidung über die Erinnerung

§ 64 (4) MarkenG

Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

Nach Bestandskraft des Zurückweisungsbeschlusses kann die Markenstelle das Verfahren erneut aufgreifen und nunmehr die richtigerweise beanspruchten Waren beanstanden und eine darauf gerichtete Schutzversagung aussprechen; im Erinnerungsverfahren ist dies allerdings noch nicht möglich, sondern erst nach dessen Abschluss im Rahmen der Fortführung des Eintragungsverfahrens.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 7. Januar 2026 – Az. 28 W (pat) 60/22; vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 64 Rn. 11
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