Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung
Nach § 64 Abs. 3 MarkenG kann der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss angefochten wird, in einseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Erinnerung abhelfen, wenn sie für begründet erachtet wird.1)
Zusammenfassend sprechen die Verfahrensbeschleunigung und die Konzentration auf eine bearbeitende Stelle dafür, die kassatorische Abhilfe durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch in einseitigen Markenverfahren als zulässig anzusehen.2)
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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