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internetrecht:zustaendigkeit [2023/08/25 12:22] – angelegt areichelt | internetrecht:zustaendigkeit [2023/08/25 12:23] (aktuell) – [Zuständigkeit] areichelt | ||
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**Art. 55 (2) DSGVO** | **Art. 55 (2) DSGVO** | ||
- | Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung. | + | Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [-> [[Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde]]] |
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