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internetrecht:zustaendigkeit

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internetrecht:zustaendigkeit [2023/08/25 12:22] – angelegt areicheltinternetrecht:zustaendigkeit [2023/08/25 12:23] (aktuell) – [Zuständigkeit] areichelt
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 **Art. 55 (2) DSGVO** **Art. 55 (2) DSGVO**
  
-Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.+Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [-> [[Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde]]] keine Anwendung.
 </note> </note>
  
internetrecht/zustaendigkeit.1692966134.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/25 12:22 von areichelt