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Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz [[internetrecht: | Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz [[internetrecht: | ||
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+ | Art. 85 Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß | ||
+ | dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, | ||
+ | 85 Abs. 2 DSGVO Ausnahmen unter anderem von Kapitel II vor, zu dem auch Art. 6 DSGVO gehört. Nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die aufgrund von Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich aller späteren Änderungen unverzüglich mit.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto)) | ||
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