Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 71 der DSGVO regelt die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts durch den Ausschuss über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 71 Abs. 1 DSGVO → Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts
Bestimmt die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts durch den Ausschuss.
Art. 71 Abs. 2 DSGVO → Inhalt des Jahresberichts
Legt fest, dass der Jahresbericht eine Überprüfung der praktischen Anwendung bestimmter Leitlinien und Beschlüsse enthält.
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DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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