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internetrecht:berichterstattung
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Berichterstattung

Art. 71 der DSGVO regelt die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts durch den Ausschuss über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Art. 71 Abs. 1 DSGVO → Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts
Bestimmt die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts durch den Ausschuss.

Art. 71 Abs. 2 DSGVO → Inhalt des Jahresberichts
Legt fest, dass der Jahresbericht eine Überprüfung der praktischen Anwendung bestimmter Leitlinien und Beschlüsse enthält.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO)
    Regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr in der Europäischen Union, mit dem Ziel, die Datenschutzrechte zu stärken und einheitliche Standards in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen.

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung

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