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internetrecht:berichterstattung

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Berichterstattung

Art. 71 (1) DSGVO

Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Art. 71 (2) DSGVO

Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l [→ Aufgaben des Ausschusses] genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 [→ Streitbeilegung durch den Ausschuss] genannten verbindlichen Beschlüsse.

siehe auch

internetrecht/berichterstattung.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/01 10:48 von areichelt