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internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 11:04] – [Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] areichelt | internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 11:25] (aktuell) – [Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] areichelt | ||
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+ | Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.((BGH, | ||
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+ | Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung " | ||
+ | anderweitigen Rechtsbehelfs" | ||
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