Artikel 94 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet nationale Gerichte, in Verfahren, die nicht unter Artikel 81 fallen, von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen; zugleich verweist die Norm auf die entsprechende Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2.
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 fallende Klage betreffend ein Unionsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Unionsgeschmacksmuster-Gerichten der Mitgliedstaaten, einschließlich internationaler und örtlicher Zuständigkeit, Rechtsfolgen bei Verletzungen, vorläufiger Maßnahmen, Beweis- und Gültigkeitsvermutungen sowie Widerklagen auf Nichtigkeit.
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 [→ Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden] und Artikel 90 Absatz 2 [→ Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen] finden jedoch entsprechende Anwendung.
Art. 93 - 94 GGV (Titel IX, Abschnitt 3) → Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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