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geschmacksmusterrecht:ggv:akteneinsicht

Akteneinsicht

Artikel 74 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Einsicht in Akten von Anmeldungen und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern sowie den Umfang des Registerzugangs, insbesondere vor der Bekanntmachung und während der aufgeschobenen Bekanntmachung.

Artikel 74 (1) UGV → Einschränkte Akteneinsicht vor Bekanntmachung oder bei Aufschub
Legt fest, dass vor der Bekanntmachung oder bei aufgeschobener Bekanntmachung Akteneinsicht grundsätzlich nur mit Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers gewährt wird.

Artikel 74 (2) UGV → Akteneinsicht bei legitimen Interesse ohne Zustimmung
Erlaubt Akteneinsicht ohne Zustimmung bei glaubhaft gemachtem legitimen Interesse, insbesondere wenn der Anmelder/Inhaber bereits Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung gegen den Antragsteller ergriffen hat.

Artikel 74 (3) UGV → Akteneinsicht nach Bekanntmachung auf Antrag
Bestimmt, dass nach Bekanntmachung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Akteneinsicht auf Antrag gewährt wird.

Artikel 74 (4) UGV → Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen
Definiert Unterlagen, die bei Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 von der Einsicht ausgenommen sind (u. a. bestimmte Dokumente nach der Markenverordnung, Entscheidungsentwürfe, besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile).

Artikel 74 (5) UGV → Registerzugang bei aufgeschobener Bekanntmachung
Begrenzt bei aufgeschobener Bekanntmachung den Registerzugang und den Inhalt von Registerauszügen auf bestimmte Basisangaben, sofern die Auszüge nicht vom Inhaber oder dessen Vertreter angefordert werden.

Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

UGV, Titel: Veröffentlichungen, Register und Akteneinsicht → Veröffentlichungen, Register und Akteneinsicht
Regelt die Veröffentlichung und deren Aufschub, die Führung und den Zugang zum Register, die Akteneinsicht sowie Auskünfte und Registerauszüge im Verfahren vor dem Amt.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Aufgeschobene Bekanntmachung
Bekanntmachung
Durchführungsverordnung
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Verzicht
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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