Artikel 74 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Einsicht in Akten von Anmeldungen und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern sowie den Umfang des Registerzugangs, insbesondere vor der Bekanntmachung und während der aufgeschobenen Bekanntmachung.
Artikel 74 (1) UGV → Einschränkte Akteneinsicht vor Bekanntmachung oder bei Aufschub
Legt fest, dass vor der Bekanntmachung oder bei aufgeschobener Bekanntmachung Akteneinsicht grundsätzlich nur mit Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers gewährt wird.
Artikel 74 (2) UGV → Akteneinsicht bei legitimen Interesse ohne Zustimmung
Erlaubt Akteneinsicht ohne Zustimmung bei glaubhaft gemachtem legitimen Interesse, insbesondere wenn der Anmelder/Inhaber bereits Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung gegen den Antragsteller ergriffen hat.
Artikel 74 (3) UGV → Akteneinsicht nach Bekanntmachung auf Antrag
Bestimmt, dass nach Bekanntmachung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Akteneinsicht auf Antrag gewährt wird.
Artikel 74 (4) UGV → Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen
Definiert Unterlagen, die bei Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 von der Einsicht ausgenommen sind (u. a. bestimmte Dokumente nach der Markenverordnung, Entscheidungsentwürfe, besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile).
Artikel 74 (5) UGV → Registerzugang bei aufgeschobener Bekanntmachung
Begrenzt bei aufgeschobener Bekanntmachung den Registerzugang und den Inhalt von Registerauszügen auf bestimmte Basisangaben, sofern die Auszüge nicht vom Inhaber oder dessen Vertreter angefordert werden.
UGV, Titel: Veröffentlichungen, Register und Akteneinsicht → Veröffentlichungen, Register und Akteneinsicht
Regelt die Veröffentlichung und deren Aufschub, die Führung und den Zugang zum Register, die Akteneinsicht sowie Auskünfte und Registerauszüge im Verfahren vor dem Amt.
Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewährt.
Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verlangen.
Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen ihn geltend zu machen.
Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 können jedoch Teile der Akten gemäß der Durchführungsverordnung von der Einsicht ausgeschlossen werden.
Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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