Der Verletzungsrichter steht vor der zunehmend schweren Aufgabe, unter Umständen im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren bei der Frage der Schutzfähigkeit über einen schwierigen technischen Sachverhalt eigenverantwortlich zu entscheiden, ohne wie im Patentverletzungsstreit auf die Sachkunde des Bundespatentgerichts zurückgreifen zu können.1)
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