Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
Die Regelungen nach § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 PatG gelten nur für Beschlüsse des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats, mit denen der Senat als Beschwerdegericht über einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilung entschieden hat.1)
§ 100 (2) PatG → Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§§ 101 - 109 PatG → Rechtsbeschwerde
Die Veräußerung des Streitgebrauchsmusters hat keinen Einfluss auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dies folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO.2)
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 74 Abs. 1 PatG steht das Recht auf die Beschwerde nur solchen Personen zu, die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt waren.3)
Wird während eines laufenden Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das Streitgebrauchsmuster veräußert und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung.4)
Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben.5)
Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.6)
Der in der Literatur mit Verweis auf die Entscheidung BPatGE 33, 260 ff. (= BPatG, Beschl. v. 11.01.1993. Az. 5 W (pat) 427/92 - GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht) vertretenen Auffassung, wonach bei Inhaberwechsel und Registerumschreibung während des Löschungsverfahrens wahlweise sowohl dem früheren als auch dem eingetragenen Inhaber die Beschwerde zustünde, kann nicht gefolgt werden.7)
Unabhängig davon, dass der vom Bundespatentgericht in BPatGE 33, 260 ff. entschiedene Fall weitere, hier im Sachverhalt nicht vorhandene, aber wohl entscheidungsrelevante Besonderheiten aufwies, würde ein solches Wahlrecht jedenfalls einer Regelung gleichkommen, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG für das Patenteinspruchs- und -beschwerdeverfahren mit Wirkung zum 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist; diese Regelung hat allerdings in der parallelen, gebrauchsmusterrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 4 GebrMG keine Entsprechung gefunden.8)
Fraglich ist bereits, ob es sich hierbei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt.9)
Darüber hinaus dürfte es aber auch nicht interessengerecht sein, wenn es einem neu im Register eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber (lediglich) durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ermöglicht würde, die Übernahme eines Gebrauchsmuster-Löschungs- oder - wie vorliegend - eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens zu bewirken.10)
Dies erscheint vor allem wegen der Kostenregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 GebrMG und § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG unangemessen; dort wird für Gebrauchsmuster-Löschungssachen (anders als bei Patent-Einspruchsverfahren) eine obligatorische Kostengrundentscheidung angeordnet.11)
Ist daher mit dem Austausch eines Verfahrensbeteiligten gleichzeitig auch eine Änderung des Kostenschuldners verbunden, dürfte eher dem Modell des § 265 Abs. 2 ZPO zu folgen sein, das den wirksamen Austausch einer Hauptpartei zwingend von der Zustimmung des Gegners abhängig macht.12)
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