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verfahrensrecht:berufungsantraege
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Berufungsantraege

§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Berufungsanträge innerhalb der Berufungsbegründung.

§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO

Die Berufungsbegründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

siehe auch

§ 520 (3) S. 2 ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung
Legt fest, welche spezifischen Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.

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