Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Berufungsanträge innerhalb der Berufungsbegründung.
Die Berufungsbegründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).
§ 520 (3) S. 2 ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung
Legt fest, welche spezifischen Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.
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