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ep:rueckerstattung_der_gebuehr_fuer_ein_technisches_gutachten
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Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten

Artikel 10 GebO EPÜ

Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 [→ Technische Gutachten ] des Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt mit seiner Erstellung begonnen hat.

siehe auch

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