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ep:massgebender_zahlungstag
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Maßgebender Zahlungstag

Artikel 7 (1) GebO EPÜ

Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.

Erfolgt die Zahlung einer Gebühr durch Übergabe eines Schecks an eine Bank, die ein Konto des Europäischen Patentamts führt, so ist für den maßgeblichen Zahlungstag nicht der Tag der Übergabe des Schecks entscheidend, sondern der Tag, an dem der Betrag diesem Konto gutgeschrieben wird.1)

Artikel 7 (2) GebO EPÜ

Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 [→ Rechtsstellung] zu, dass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.

Artikel 7 (3) GebO EPÜ

Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

a) innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat:
i) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut veranlasst hat oder
ii) einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut formgerecht erteilt hat, und

b) eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren, höchstens jedoch 150 EUR entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.

Artikel 7 (4) GebO EPÜ

Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3 Buchstabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nach Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Wird die Aufforderung nach Artikel 7 (4) GebO EPÜ wegen einer nichtigen Zustellung nicht wirksam bekanntgegeben, so wird die Frist zur Vorlage des Nachweises über die rechtzeitige Veranlassung der Zahlung nicht in Lauf gesetzt; ein später eingereichter Nachweis kann dann ungeachtet des Wortlauts von Artikel 7 (4) GebO EPÜ berücksichtigt werden.2)

siehe auch

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. November 1982 – J 1/81, Leitsatz I
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19. Juli 2024 – J 2/22
ep/massgebender_zahlungstag.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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