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ep:gebuehrenermaessigung
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Gebührenermäßigung

Regel 7a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Artikel 14 (1) GebO EPÜ

Die in Regel 7a Absätze 1 und 3 [→ Gebührenermäßigung für bestimmte Personen] des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt 30 % der betreffenden Gebühr.1)

Artikel 14 (2) GebO EPÜ

Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 75 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten Gegenstand erstreckt.

Artikel 14 (3) GebO EPÜ

Ist für dieselbe Gebühr und für dieselbe Anmeldung mehr als eine Ermäßigung anwendbar, so werden die Ermäßigungen nacheinander berechnet.

Regel 7a (1) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Personen

Beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.

Regel 7a (2) EPÜ → Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung

Erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.

Regel 7a (3) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen

Beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.

Regel 7a (4) EPÜ → Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen

Erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.

Regel 7a (5) EPÜ → Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern

Beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.

Regel 7a (6) EPÜ → Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien

Erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

1)
Artikel 14 der Gebührenordnung erhielt diese Fassung durch Artikel 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2023 (CA/D 16/23), ABl. EPA 2024, A3; in Kraft seit 1. April 2024. Er löste die zuvor an Regel 6 Absatz 3 EPÜ anknüpfende sprachbasierte Ermäßigung ab.
ep/gebuehrenermaessigung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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