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ep:diagnostizierverfahren

Diagnostizierverfahren

Artikel 53 (c) Satz 1 EPÜ schließt chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren am menschlichen oder tierischen Körper von der Patentierbarkeit aus.

Artikel 53 c) EPÜ

Europäische Patente werden nicht erteilt für: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Artikel 53 (c) S. 1 1. Alt EPÜ → Therapeutische Behandlung
Artikel 53 (c) S. 1 2. Alt EPÜ → Chirurgische Behandlung

Damit der Gegenstand eines Anspruchs für ein am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommenes Diagnostizierverfahren unter das Patentierungsverbot des Artikels 52 (4) EPÜ fällt, muss der Anspruch die Merkmale umfassen, die sich auf Folgendes beziehen:1)

i) die Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne, also die deduktive human- oder veterinärmedizinische Entscheidungsphase als rein geistige Tätigkeit,

ii) die vorausgehenden Schritte, die für das Stellen dieser Diagnose konstitutiv sind, und

iii) die spezifischen Wechselwirkungen mit dem menschlichen oder tierischen Körper, die bei der Durchführung derjenigen vorausgehenden Schritte auftreten, die technischer Natur sind.

Ob ein Verfahren ein Diagnostizierverfahren im Sinne des Artikels 52 (4) EPÜ ist, kann weder von der Beteiligung eines Human- oder Veterinärmediziners, der persönlich anwesend ist oder die Verantwortung trägt, abhängig sein noch davon, dass alle Verfahrensschritte auch oder nur von medizinischem oder technischem Hilfspersonal, dem Patienten selbst oder einem automatisierten System vorgenommen werden können. Ebenso wenig darf in diesem Zusammenhang zwischen wesentlichen Verfahrensschritten mit diagnostischem Charakter und unwesentlichen Verfahrensschritten ohne diagnostischen Charakter unterschieden werden.2)

Diagnose zu Heilzwecken

Als Diagnostizierverfahren sind nur solche Verfahren vom Patentschutz auszunehmen, deren Ergebnis unmittelbar gestattet, über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Verfahren, die lediglich Zwischenergebnisse liefern, sind noch keine Diagnostizierverfahren im Sinne des Artikels 52(4) Satz 1 EPÜ, selbst wenn sie beim Stellen einer Diagnose verwertbar sind.3)

Ein Verfahren, bei dem eine Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper auftritt, ist gewerblich anwendbar, wenn es der technisch vorgebildete Fachmann ohne medizinische Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit dem gewünschten Erfolg anzuwenden vermag.4)

Am menschlichen oder tierischen Körper

Bei einem Diagnostizierverfahren gemäß Artikel 52 (4) EPÜ müssen die technischen Verfahrensschritte, die für das Stellen der Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne konstitutiv sind und ihr vorausgehen, das Kriterium „am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen“ erfüllen.5)

Artikel 52 (4) EPÜ verlangt keine bestimmte Art oder Intensität der Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper; ein vorausgehender technischer Verfahrensschritt erfüllt somit das Kriterium „am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen“, wenn seine Ausführung irgendeine Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper einschließt, die zwangsläufig dessen Präsenz voraussetzt.6)

Am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen im Sinne des Artikels 52(4) Satz 1 EPÜ wird ein Diagnostizierverfahren nur dann, wenn sowohl die Untersuchungsphase als auch die Feststellung des Symptoms anhand des Untersuchungsergebnisses am lebenden menschlichen oder tierischen Körper erfolgt.7)

Ein für Diagnosezwecke beanspruchtes bildgebendes Verfahren, das einen invasiven Schritt mit erheblichem Gesundheitsrisiko umfasst, kann zugleich als chirurgische Behandlung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein; es ist aber nicht schon deshalb chirurgisch, weil seine Daten einem Chirurgen während eines Eingriffs unmittelbar die Entscheidung über das weitere Vorgehen erlauben.8)

siehe auch

Artikel 53 (c) EPÜ → Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren
Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden

1) , 2) , 5) , 6)
Leitsatz G 1/04
3) , 4) , 7)
T 385/86 (ABl. 88, 308) 'Bruker'
8)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. Februar 2010 – G 1/07, ABl. 2011, 134
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