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Chirurgische Behandlung

Artikel 53 (c) Satz 1 EPÜ schließt chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren am menschlichen oder tierischen Körper von der Patentierbarkeit aus.

Artikel 53 c) S. 1 EPÜ

Europäische Patente werden nicht erteilt für: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

Artikel 53 (c) S. 1 1. Alt EPÜ → Therapeutische Behandlung
Artikel 53 (c) S. 1 3. Alt EPÜ → Diagnostizierverfahren

Chirurgische Verfahren im Sinne des Artikels 52 (4) EPÜ [Artikel 53 c) EPÜ 2000] umfassen alle physischen Eingriffe am menschlichen oder tierischen Körper, bei denen die Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit des Körpers von entscheidender Bedeutung ist.1)

Ein Verfahrensanspruch fällt unter die Ausschlussbestimmung des Artikels 52 (4) EPÜ, wenn er auch nur ein Merkmal enthalte, das eine physische Tätigkeit oder Maßnahme definiere, die einen Verfahrensschritt zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers darstellt.2)

In der Rechtsprechung der Beschwerdekammern werden bei der Definition des Begriffs „Chirurgie“ zwei Aspekte herausgehoben, nämlich das Wesen des physischen Eingriffs einerseits und sein Zweck andererseits. Die Beschwerdekammern haben je nachdem, ob die Betonung auf das Wesen oder aber auf den Zweck gelegt wurde, unterschiedliche Schlussfolgerungen in Bezug auf das Patentierungsverbot des Artikels 52 (4) EPÜ gezogen.3)

Der Verweis auf den Heilzweck erscheint nicht vereinbar mit dem heutigen medizinischen und juristischen Sprachgebrauch, nach dem auch unter Behandlungsverfahren, die offensichtlich nicht der Heilung dienten, dennoch eine chirurgische Behandlung verstanden werde; als Beispiele wurden kosmetische Behandlungen, Schwangerschaftsabbrüche, Kastrationen, Sterilisationen, künstliche Inseminationen, Embryotransplantierungen, Behandlungen zu Versuchs- und Forschungszwecken und die Entnahme von Organen, Haut oder Knochenmark bei einem lebenden Spender angeführt. In Anbetracht dessen hat der Begriff „chirurgische Behandlung“ ganz offenbar einen Bedeutungswandel erfahren und kann heutzutage auch besondere Behandlungsverfahren umfassen könne, die nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind. Der angesprochene Bedeutungswandel der Terminologie kann aber keinesfalls so weit gehen, dass jede Art von manueller oder instrumenteller Einwirkung eines Menschen auf einen anderen oder auf ein Tier unter dem Begriff der „chirurgischen Behandlung“ subsumiert werde.4)

Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren, bei dessen Ausführung die Erhaltung von Leben und Gesundheit des Patienten wichtig ist und das einen invasiven Schritt umfasst, der einen erheblichen physischen Eingriff in den Körper darstellt, dessen Ausführung medizinisches Fachwissen erfordert und der selbst bei Anwendung der gebotenen fachlichen Sorgfalt und Sachkunde ein erhebliches Gesundheitsrisiko mit sich bringt, ist als Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers nach Art. 53 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.5)

Ein Anspruch, der einen Schritt enthält, der eine Ausführungsform umfasst, die ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung im Sinne des Art. 53 c) EPÜ darstellt, darf nicht so belassen werden, dass er diese Ausführungsform umfasst.6)

Der Ausschluss nach Art. 53 c) EPÜ kann durch einen Disclaimer der betreffenden Ausführungsform vermieden werden; der Anspruch mit dem Disclaimer muss dabei alle Erfordernisse des EPÜ erfüllen sowie, soweit einschlägig, die in G 1/03 und G 2/03 aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Disclaimers.7)

Ob der Anspruchswortlaut so geändert werden kann, dass der chirurgische Schritt entfällt, ohne gegen das EPÜ zu verstoßen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.8)

Ein beanspruchtes bildgebendes Verfahren ist nicht schon deshalb als Verfahren zur chirurgischen Behandlung im Sinne des Art. 53 c) EPÜ anzusehen, weil die mit ihm gewonnenen Daten es einem Chirurgen während eines chirurgischen Eingriffs unmittelbar erlauben, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.9)

Setzt ein Verfahren, das zum Erfassen von Messwerten am menschlichen oder tierischen Körper vorgesehen ist, zwingend einen chirurgischen Schritt zur Befestigung eines für die Verfahrensdurchführung unverzichtbaren Messelements am menschlichen oder tierischen Körper voraus, ist dieser Schritt als wesentliches Merkmal des Verfahrens anzusehen, das von einem solchen Verfahren umfasst wird, selbst wenn im Anspruch kein Verfahrensmerkmal ausdrücklich auf diesen Schritt gerichtet ist. Ein solches Verfahren ist gemäß Artikel 53 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen.10)

Das Ausklammern eines solchen chirurgischen Schritts, sei es durch eine Formulierung, wonach das chirurgisch befestigte Messelement bereits vor dem Beginn des Verfahrens am Körper angebracht war oder durch einen Disclaimer verletzt Artikel 84 EPÜ 1973, weil ein solcher Verfahrensanspruch dann nicht alle wesentlichen Merkmale der beanspruchten Erfindung enthält.11)

Welche Merkmale ein Anspruch danach enthalten muss, damit die Erfindung auch ohne den ausgeklammerten Schritt vollständig und umfassend festgelegt ist, richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben für Wesentliche Merkmale im Patentanspruch.

siehe auch

Artikel 53 (c) EPÜ → Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren
Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden

1)
G 1/04; Nr. 6.2.1 Satz 1 der Begründung
2)
st. Rspr.; G 1/04; Nr. 6.2.1 Satz 3 der Begründung
3)
T 992/03
4)
T 182/90, ABl. EPA 1994, 641
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. Februar 2010 – G 1/07, ABl. 2011, 134, Leitsatz 1
6)
G 1/07, Leitsatz 2a
7)
G 1/07, Leitsatz 2b
8)
G 1/07, Leitsatz 2c
9)
G 1/07, Leitsatz 3
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.08, Entscheidung vom 2. August 2011 – T 923/08, Leitsatz und Gründe 2.3
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.08, Entscheidung vom 2. August 2011 – T 923/08, Leitsatz und Gründe 2.4
ep/chirurgische_behandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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