Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


arbeitnehmererfinderrecht:kosten_des_schiedsverfahrens

Kosten des Schiedsverfahrens

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 36 Kosten des Schiedsverfahrens

§ 36 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
§ 36 ArbNErfG

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.

§ 36 ArbnErfG dient dazu, dem wirtschaftlich unterlegenen Arbeitnehmer eine vorgerichtliche Überprüfung von ihm vermuteter Ansprüche durch einen neutralen Dritten zu ermöglichen, ohne dabei ein Kostenrisiko eingehen zu müssen. Aus demselben Grund sieht das Gesetz keine Verpflichtung vor, sich vor der Schiedsstelle anwaltlich vertreten zu lassen; damit besteht auch keine Notwendigkeit, sich vor Anrufung der Schiedsstelle anwaltlich beraten zu lassen. Lässt sich ein Arbeitnehmer gleichwohl anwaltlich beraten oder vertreten, ist das seine freie Entscheidung; für eine Übernahme des mit seinem Anwalt frei vereinbarten Honorars durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsgrund.1)

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

1)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 22. Juli 2025 - ArbErf 21/24
arbeitnehmererfinderrecht/kosten_des_schiedsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: von migration