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arbeitnehmererfinderrecht:verfahren_vor_der_schiedsstelle

Verfahren vor der Schiedsstelle

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle

§ 33 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

§ 33 (1) ArbnErfG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle.

§ 33 (2) ArbnErfG → Selbstbestimmung des Verfahrens
Erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.

§ 33 ArbnErfG steht der üblichen und sachdienlichen Vertretung von Konzernunternehmen durch die Konzernpatentabteilung im Schiedsstellenverfahren nicht entgegen.1)

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

1)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 28. Januar 2025 - ArbErf 22/24
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