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arbeitnehmererfinderrecht:inanspruchnahme_als_diensterfindung

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Inanspruchnahme als Diensterfindung

§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

arbeitnehmererfinderrecht/inanspruchnahme_als_diensterfindung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1