Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 5 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden.
§ 5 (1) ArbnErfG → Verpflichtung zur Meldung der Erfindung
Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden und den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen.
§ 5 (2) ArbnErfG → Inhalt der Meldung
Legt fest, welche Informationen die Meldung enthalten muss, einschließlich der Beschreibung der technischen Aufgabe und der Lösung.
§ 5 (3) ArbnErfG → Ergänzung der Meldung
Regelt, dass eine unvollständige Meldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten eine Ergänzung verlangt.
§ 5 ArbnErfG enthält eine als Bringschuld ausgestaltete Pflicht des Arbeitnehmers. Die Meldung einer Diensterfindung ist eine Wissenserklärung, die sicherstellen soll, dass dem Arbeitgeber die maßgeblichen Umstände so bekannt gemacht werden, dass er über die Inanspruchnahme, über den der Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Patentanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber sachgerecht befinden kann. In der Meldung hat der Arbeitnehmer das Zustandekommen der Erfindung zu beschreiben, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit anzugeben und mitzuteilen, was er als seinen eigenen Anteil ansieht.1)
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erfindungsmeldung hat lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände zum Gegenstand, dient somit lediglich der Vermittlung von Wissen und ist deshalb keine rechtsgeschäftliche Erklärung.2)
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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