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arbeitnehmererfinderrecht:schutzrechtsanmeldung_im_inland
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Schutzrechtsanmeldung im Inland

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 1: Diensterfindungen → § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland

§ 13 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.

§ 13 (1) ArbnErfG → Verpflichtung zur Inlandsanmeldung
Verpflichtet den Arbeitgeber, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.

§ 13 (2) ArbnErfG → Entfall der Anmeldepflicht
Legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt.

§ 13 (3) ArbnErfG → Anmeldung durch den Arbeitnehmer
Erlaubt dem Arbeitnehmer, die Anmeldung vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt.

§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte bei frei gewordener Diensterfindung
Regelt die Rechte des Arbeitnehmers bei frei gewordenen Diensterfindungen.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
    Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

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