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arbeitnehmererfinderrecht:wirkung_der_inanspruchnahme
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Wirkung der Inanspruchnahme

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 7 Wirkung der Inanspruchnahme

§ 7 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.

§ 7 (1) ArbnErfG → Übertragung der vermögenswerten Rechte
Bestimmt, dass mit der Inanspruchnahme alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen.

§ 7 (2) ArbnErfG → Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen
Erklärt, dass Verfügungen des Arbeitnehmers über die Diensterfindung vor der Inanspruchnahme unwirksam sind, soweit sie die Rechte des Arbeitgebers beeinträchtigen.

Unberechtigte Anmeldung durch den Arbeitnehmer

Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG → Inanspruchnahme). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG → Wirkung der Inanspruchnahme). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG → Vergütungsanspruch) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.1)

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers dem Grunde nach wird durch die Inanspruchnahme begründet.2)

Das Bestreiten der Schutzfähigkeit einer als Betriebsgeheimnis [→ Betriebsgeheimnisse] behandelten Diensterfindung hat keine Auswirkung auf die Inanspruchnahmefiktion nach den §§ 6, 7 ArbnErfG. Die Eigentumsrechte an einem möglicherweise bestehenden Recht auf ein Patent verbleiben beim Arbeitgeber, solange er keine Freigabe nach § 8 ArbnErfG erklärt oder eine Aufgabeabsicht nach § 16 ArbnErfG mitteilt.3)

Ansprüche aus den §§ 9, 14, 16 ArbnErfG werden durch den Verlust der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung an den Arbeitgeber (§ 7 ArbnErfG) begründet und damit zugleich vom Umfang dieses Rechtsverlusts begrenzt. Gemäß der Verweisung in den §§ 1, 2 ArbnErfG sind mit dem Rechtsverlust die patentrechtlichen vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung gemeint.4)

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

1)
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze
2) , 3)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 3. Juni 2025 - ArbErf 2/23
4)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 3. Juli 2025 - ArbErf 11/24
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