Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
§ 7 (2) ArbnErfG → Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme
§ 6 (1) ArbnErfG → Inanspruchnahme
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
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