Willenserklärung

§ 130 BGB → Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 132 BGB → Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 BGB → Gesetzliches Verbot

§ 166 (1) BGB → Wissenszurechnung

Vertragsangebot
Vertragsannahme
Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen
Testament

Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot [→ Vertragsangebot] und Annahme [→ Vertragsannahme] zustande kommen. Sein Inhalt besteht in der Verfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen.1)

Ein Rechtsgeschäft (→ Vertrag) ensteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.

Maßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirklicher Wille [§ 133 → Auslegung einer Willenserklärung, 157 BGB].

siehe auch

Rechtsgeschäft

1)
vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330