Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens

§ 2 (2) Nr. 2 PatG

Insbesondere werden Patente nicht erteilt für Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

§ 2 (1) PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen

§ 2 (2) Nr. 1 PatG → Klonen von menschlichen Lebewesen
§ 2 (2) Nr. 3 PatG → Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken
§ 2 (2) Nr. 4 PatG → Veränderung der genetischen Identität von Tieren

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz