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patentrecht:veraenderung_der_genetischen_identitaet_von_tieren
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Veränderung der genetischen Identität von Tieren

§ 2 (2) Nr. 4 PatG

Insbesondere werden Patente nicht erteilt für Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

§ 2 (1) PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen

§ 2 (2) Nr. 1 PatG → Klonen von menschlichen Lebewesen
§ 2 (2) Nr. 2 PatG → Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens
§ 2 (2) Nr. 3 PatG → Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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