Einspruch

§ 59 (1) S. 1 PatG

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht

§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 61 PatG → Entscheidung über den Einspruch
§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens

§ 99 ff PatG Einspruchsbeschwerdeverfahren

§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm GebVz 313 600 → Einspruchsgebühr

Der Einspruch als Popularrechtsbehelf
Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens
Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens
Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren
Rücknahme des Einspruchs
Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens
Beteiligte des Einspruchsverfahrens
Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens

Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der verfahrensrechtlichen Klarstellung der des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.1)

Bei der anhand der Einspruchsschrift und der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen vorzunehmenden Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärung der Bezeichnung des Einsprechenden ist maßgeblich, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfängers, nämlich des Patent- und Markenamts und der Patentinhaberin, beizulegen ist. Danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Einsprechender anzusehen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen ist. Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat.2))

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 17. 3. 2008 – 20 W (pat) 38/04; m.V.a. BGH GRUR 1988, 8091 – Geschoß
2)
BPatG, Beschluss vom 17. 3. 2008 – 20 W (pat) 38/04; m.V.a. BGH GRUR 1990, 348, 349 – Gefäßimplantat; s. auch BPatG, Beschl. v. 16. Dezember 2004 – 6 W (pat) 705/02