Eigenschaften der Teilanmeldung

§ 39 (1) S. 3 PatG

Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [→ Teilanmeldung], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.

§ 39 (1) S. 4 PatG

Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität e

§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung
§ 39 (1) S. 2 PatG → Teilungserklärung

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz