Zeitrang

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

Für die Bestimmung des Zeitrangs von geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) ist nach § 6 Abs. 3 MarkenG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

Bei einem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin unter ihrer Firma an.

siehe auch

§ 6 (1) MarkenG → Vorrang
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht