Verzicht

§ 48 (1) MarkenG

Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

§ 48 (2) → Erfordernis der Zustimmung des Markeninhabers zum Verzicht

§ 39 MarkenV → Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke wegen Verzicht
§ 40 MarkenV → Zustimmungserklärung des Markeninhabers

Verzicht auf die Marke im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren

Nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung der Marke auf Antrag ihres Inhabers jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht. Infolge eines vom Markeninhaber ausgesprochenen Verzichts erlöschen die Rechte an der Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Verzicht bezieht.1)

Eine weitergehende Einschränkung des Markenschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen, die im Register verbleiben, tritt dagegen nicht ein.2)

Die teilweise Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt einen Teilverzicht im Sinne von § 48 Abs. 1 MarkenG dar.3)

Der Verzicht führt lediglich zum Erlöschen des Rechts ex nunc, so dass zwischen dem Zeitraum der Eintragung und des Verzichts eventuell entstandene Ansprüche weiter bestehen bleiben.4)

In das Register ist der teilweise Verzicht auf bestimmte Waren eingetragen. Daraus kann der Verkehr nur den Schluss ziehen, dass im Umfang der Löschung der Marke kein ausschließliches Recht des Markeninhabers mehr besteht. Rückschlüsse auf den Umfang des Schutzes der Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen bleibt, lassen sich aus der Teillöschung grundsätzlich nicht ziehen. Die Gründe, die den Markeninhaber zu einem teilweisen Verzicht auf die Marke veranlasst haben, sind dem Markenregister nicht zu entnehmen. Würde beim Markenschutz danach unterschieden, ob das Warenund Dienst-leistungsverzeichnis von Anfang an oder erst durch eine Teillöschung auf den für den Schutzumfang maßgeblichen Registerstand beschränkt worden ist, würde dies zu einer für die Praxis unangemessenen Rechtsunsicherheit über den Umfang des Markenschutzes führen.5)

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Beschl. v. 6. Februar 2013 - I ZR 118/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 I ZB 62/98, GRUR 2001, 337, 339 = WRP 2001, 408 EASYPRESS; Beschluss vom 9. September 2010 I ZB 81/09, GRUR 2011, 654 Rn. 14 = WRP 2011, 753 Yoghurt-Gums
2)
BGH, Beschl. v. 6. Februar 2013 - I ZR 118/12; m.V.a. RGZ 122, 207, 209 Bergmännle; BGH, Urteil vom 17. November 1960 I ZR 110/59, BGHZ 34, 1, 6 Mon Chéri; OLG Frankfurt, GRURRR 2002, 188, 189; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 694; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rn. 78
3)
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 714 Rn. 35 = WRP 2008, 1092 - idw
4)
BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 48 Rdn. 9; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 48 Rdn. 11
5)
BGH, Beschl. v. 6. Februar 2013 - I ZR 118/12; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C363/99, Slg. 2004, I1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 114 f. Postkantoor