Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

§ 20 (1) MarkenV

Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.

§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

Bekleidungsstücke

Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom Anmelder verlangt, die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.1)Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

§ 20 (2) MarkenV

Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

§ 20 (3) MarkenV

Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

§ 20 (4) MarkenV

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

Weiterführend: Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

siehe auch

§§ 19 - 22 MarkenV → Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

1)
BPatG, Urt. v. 15. Januar 2015 - 25 W (pat) 76/11 - Yosaja / YOSOI; m.V.a. EuGH, a. a. O.- IP-Translator, Tz. 49; ebenso Urteil vom 10. Juli 2014 – C- 420/13 – Netto Marken-Discount, Tz. 44 – juris