Titelschutz

Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt.

Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Werk] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff [§ 5 Abs. 3 MarkenG → Werktitel].1)

siehe auch

§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

1)
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?; m.V.a. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 12/6581, S. 67; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, 2008, Rn. 94 f.; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. 2004, Rn. 26