Rechtsübergang

Die Marke begründet ein Recht für den Markeninhaber an der eigenen Marke. [→ Marken als Vermögenswerte]

Materieller Rechtsübergang

§ 27 (1) MarkenG → Übertragung und Übergang des Markenrechts
§ 27 (2) MarkenG → Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 27 (4) MarkenG → Teilweiser Rechtsübergang

Markenumschreibung (Konstitution des materiellen Rechtsübergangs)

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

siehe auch