Gericht

Artikel 7 (3) → Lokalkammern

Artikel 2 a) EPGÜ:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6 (1) EPGÜ:

Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.

Artikel 6 (2) EPGÜ:

Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen

siehe auch

§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent