Unzulässige Angaben

Regel 48 (1) AO EPÜ

Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;

b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;

c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Regel 48 (2) AO EPÜ

Enthält die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen nach Absatz 1 a), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind.

Regel 48 (3) AO EPÜ

Enthält die Anmeldung Äußerungen nach Absatz 1 b), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind. Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente