Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung

Artikel 153 (4) S. 1 EPÜ 2000

Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird.

Artikel 153 (1) EPÜ → Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Artikel 153 (2) EPÜ → Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (3) EPÜ → Internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (5) EPÜ → Wirkung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationer Recherchenbericht einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht

Artikel 153 (4) S. 2 EPÜ 2000

Vorbehaltlich des Artikels 67 Absatz 3 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein.

siehe auch

Teil 10 EPÜ → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente