Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regel 103 (1) EPÜ 2000

Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt, wenn

a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder

b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.

Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde „durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird“.1)

In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung unzweideutig ergibt, dass unter „Stattgabe“ zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers „folgt“, mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.2)

Regel 103 (2) EPÜ 2000

Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren

siehe auch

Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1) , 2)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04