Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität

Regel 59 EPÜ 2000

Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 [→ Prioritätserklärung] oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 [→ Prioritätsunterlagen] nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.

siehe auch

Regel 55-60 → Prüfung durch die Eingangsstelle
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente