Geschaeftsverteilung für die erste Instanz

Regel 11 (1) AO EPÜ

Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen. Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.

Regel 11 (2) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.

Regel 11 (3) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.

Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind: Sonderausgabe Nr. 3 ABl. EPA, F.2

Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 11. Mai 2010 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsoder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind: Amtsblatt EPA, 6/2010, 350

siehe auch

Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts
Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente