Euro-PCT-Anmeldung

Teil 10 EPÜ:
Art. 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Art. 151 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Art. 152 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Art. 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Artikel 153 (1) EPÜ → Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Artikel 153 (3) EPÜ → Internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (4) EPÜ → Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (5) EPÜ → Wirkung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationer Recherchenbericht einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht
Regel 161 → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte
Art. 154 - 158 EPÜ → (gestrichen)

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Artikel 153 (2) EPÜ 2000

Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen europäischen Anmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).

siehe auch